Geschäftsbedingungen
der Altpapier erfassenden und Papierrohstoffe erzeugenden Betriebe
Herausgegeben vom Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse), Bonn
Fassung vom 17. September 2008
§ 1 Vertragsgrundlagen
- Der Vertrag kommt zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Verkäufers zustande. Entgegenstehende oder von den
Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers
gelten nur, wenn und soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Die
Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn
der Verkäufer in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers seine Leistungen
vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
- Der Verkäufer hält sich an seine Angebote 14 Tage gebunden. Die Angebote des
Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt von Verfügbarkeit und
Lieferungsmöglichkeit.
- Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
kann der Verkäufer dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
- Der Verkäufer behält sich an von ihm gefertigten Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine
Weiterleitung solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
- Proben, Fotografien und Muster stellen Anschauungsstücke für die annähernden
Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Proben,
Fotografien und Mustern durch den Verkäufer keine Garantie entsprechender
Eigenschaften beim Liefergegenstand.
§ 3 Lieferung
- Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert.
Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit - bei einer normalen
relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 ° Celsius -
den jeweils gültigen Wert in der vom Europäischen Komitee für Normierung als
EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten
und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung,
nicht übersteigt. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder
übersandt. Abweichungen hiervon können sich aus der Natur des Materials oder
der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer
wird vor Vertragsabschluss derartige Abweichungen dem Käufer mitteilen. Beträgt
der Feuchtegehalt i.S.v. Satz 1 mehr als den jeweils gültigen Wert in der
vorbenannten EN 643, kann der Käufer das dadurch bedingte zusätzliche
Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers abziehen. Den Nachweis hat der
Käufer zu führen. Dieser Nachweis ist nur mittels eines den anerkannten Regeln
der Technik entsprechenden Messverfahrens zulässig.
- Die rechtliche Einstufung von Altpapier ist unerheblich.
- Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen
werden, die vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643
herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre
Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung
maßgebend. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder
übersandt.
- Die vereinbarte Liefermenge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung um bis zu 10 %
zur Vollauslastung des Laderaumes über- oder unterschritten werden. Für die
Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.
- Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder Lkw) ohne Gewichtsangabe
vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ca. 23 Tonnen zu verstehen. Zur
Vollauslastung des Laderaums kann diese Menge um bis zu 10 % überschritten
werden. Maßgebend für die Abrechnung ist das tatsächlich gelieferte Gewicht.
- Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Geflogenheiten der Parteien, in
stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei
Lieferung in Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser,
d.h. unverpackter und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder
Schubbodenfahrzeugen angeliefert und an einem vom Käufer zu bestimmenden
Platz ausgeladen bzw. ausgeschüttet.
- Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.
- Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist die Lieferung auf Abruf ohne
Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats
nach Vertragsschluss abgenommen werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von
14 Tagen nach Abruf. Der Käufer stellt sicher, dass nach Abruf die Ware jederzeit
innerhalb der üblichen Betriebszeiten angeliefert werden kann.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer vorbehaltlich weiterer Ansprüche
berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Abnahme
länger als 14 Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Verkäufer kann weiterhin vorbehaltlich weitergehender
Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für
diejenige Menge fordern, mit der sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
- Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug und basiert der Lieferverzug auf
der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder
der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haftet der
Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung des
Verkäufers ausgeschlossen. Soweit der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht, so ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung des Verkäufers für
den Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %
des Lieferwertes, maximal insgesamt auf 10 % des Lieferwertes beschränkt.
§ 4 Gefahrenübergang
- Ist Lieferung "ab Lager" vereinbart, so stellt der Käufer sicher, dass sämtliche
rechtliche Anforderungen an den Transport, unabhängig von der Einstufung von
Altpapier, einschließlich auch der Anforderungen an grenzüberschreitende
Verbringungen und Verwendung eingehalten werden. Der Käufer stellt den
Verkäufer bei Nicht-Einhaltung von sämtlichen in diesem Zusammenhang an den
Verkäufer gerichteten Ansprüchen frei. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über,
sobald der Verkäufer die Lieferung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben bzw. ausgeliefert
hat.
- Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über,
sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wurde.
- Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
- Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Käufer.
§ 5 Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Anteil der
unerwünschten Stoffe den in der vom Europäischen Komitee für Normierung als
EN 643 herausgegebenen "Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten
und ihre Qualitäten" in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung
jeweils festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet.
- Ware für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang, ab Zugang der
Mängelrüge beim Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereit zu halten.
Eine Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware
ist ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
- Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern ihm, seinen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden
Schaden begrenzt; gleiches gilt bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des
Verkäufers ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
- Soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart wurde, übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr für das Fehlen solcher Stoffe, die den Produktionsablauf
beim Käufer behindern oder stören.
§ 6 Allgemeine Haftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden
Vorschriften vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für
Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gem. § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
§ 7 Preis, Verkaufsmaßstäbe
- Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Altpapiers pro Tonne. Die
vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht Lieferung "frei Haus" vereinbart
wurde, bei der Waggonverladung „ab Verladestation“, bei der Lkw-Verladung "ab
Lager des Verkäufers", sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde.
- Die Ware wird brutto für netto berechnet. Nicht mit dem Bruttogewicht
abgerechnete Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßem
Zustand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
- Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf geeichter Waage.
Ist eine Verwiegung am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf
einer geeichten Waage durch einen vereidigten Wiegemeister durch voll- und
leerwiegen ermittelte Gewicht. Erfolgt eine Verwiegung am Verladeort bzw. der
Verladestation, so ist diese maßgeblich. Bestehen zwischen einer Verwiegung am
Verladeort und einer am Bestimmungsort vorgenommenen Verwiegung
erhebliche Differenzen, so haben Käufer und Verkäufer das Recht, eine amtliche
Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt.
Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % gelten als unerheblich.
- Die Kosten der Verwiegung auf der Abgangsstation trägt der Verkäufer. Die
Kosten für etwaige weitere Verwiegungen sind vom Käufer zu tragen.
- Beim Verwiegen, wenn nicht anders vereinbart, werden gespeicherte Tarawerte von
Kraftfahrzeugen zur Bestimmung des Nettogewichts verwendet, welche auf dem Wiegeschein gekennzeichnet sind.
§ 8 Zahlungsbedingungen
- Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt
ohne Abzug fällig.
- Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Käufer gerät in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit
erfolgende Mahnung des Verkäufers nicht zahlt. Der Käufer gerät zudem ohne
gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb
von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung bezahlt. Im Falle des
Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Rechnungen des Verkäufers geltend als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb
von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung seitens des Käufers schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit der Rechnung hierauf
hinweisen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn und soweit
die Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers jedweder
Art mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.
- Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisses des Käufers wesentlich, so kann
der Verkäufer die ihm aus dem Vertrag obliegende Leistung verweigern bis die
Gegenleistung des Käufers bewirkt wurde oder der Käufer Sicherheit für die von
ihm zu erbringende Gegenleistung leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Der Verkäufer kann
eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen
Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten. Der
Verkäufer kann in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die
durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen
Gewinn fordern. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
- Soweit Gegenansprüche des Käufers, z.B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze
abzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch
Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Käufer hat
auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich seine Steuernummer oder seine
Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und
ordnungsgemäß zu lagern. Er ist weiterhin verpflichtet, die Kaufsache auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
- Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware
zu, insbesondere durch Pfändung, so hat der Käufer diese unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer über den Zugriff zu
informieren.
- Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren im Rahmen
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten. Eine solche
Weiterverarbeitung erfolgt im Namen des Verkäufers, ohne dass dieser
hierdurch verpflichtet wird. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder
– wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, bzw. der
Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der vom Verkäufer
gelieferten Ware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Wertes der Lieferung des Verkäufers zum Wert der neu
geschaffenen Sache. Die neu geschaffene Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung
durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Verbotes der
Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen erfolgt.
Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder
einem Einbau der Vorbehaltsware gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt
der Käufer – unbeschadet der Befugnis des Verkäufers zur Einziehung der
Forderung – auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer wird die
abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen, wie der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, gegenüber dem
Verkäufer nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Tritt einer dieser Fälle jedoch ein, so kann der Verkäufer verlangen,
dass der Käufer die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Der Käufer tritt zur Sicherung der Forderungen aus dem Kaufvertrag auch die
Forderungen an den Verkäufer ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, sofern
und soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Tritt der Verkäufer wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere wegen Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurück, so ist er
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist dessen eingetragener
Geschäftssitz.
- Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des
Verkäufers.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart sind.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des
Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, hinsichtlich der unwirksamen
Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am
nächsten kommen.
- Die Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die im
Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder
die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden
ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – CISG – findet keine
Anwendung.
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